Hunde und Katzen in Istrien / Kroatien
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Satzung

§ 1 (Name, Sitz)

1. Der Verein führt den Namen „Urlaubspfoten e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist 67227 Frankenthal.


§ 2 (Zweck)

1. Der Zweck des Vereins ist der Schutz, die Pflege, sowie die Vermittlung von Katzen und Hunden welche aus Urlaubsländern eingeführt wurden oder deren Herkunft und Lebensgeschichte unklar ist, mit dem Ziel, auch diesen Tieren in einer werteorientierten Gesellschaft eine Chance auf ein liebevolles Zuhause und eine artgerechte Haltung zu geben.
Der Verein unterhält international Kontakte zu Personen und Organisationen welche sich dem Tierschutz verpflichtet haben, mit dem Ziel, die Lebensbedingungen von freilebenden Katzen und Hunden, insbesondere in den südlichen Urlaubsländern, zu verbessern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Erziehung Jugendlicher zur artgerechten Haltung von Tieren im Rahmen von Tierschutzprojekten, Unterstützung bei der Gründung und Organisation von Tierschutzvereinen, Hilfe bei Planung und Bau von Tierheimen sowie die generelle Verbesserung der Lebensbedingungen der Tiere im Ursprungsland. Ziel ist es die Tiere im Ursprungsland artgerecht zu halten und nur in Ausnahmefällen in andere Länder z.B. nach Deutschland zu vermitteln.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 (Mitgliedschaft) aktiv / passiv

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von 4 Wochen jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Aktive und passive Mitglieder haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen, deren Höhe durch die Mitgliedsversammlung festgesetzt und in der Gebührenordnung veröffentlich wird.

8. Aktive Mitglieder verpflichten sich zur zeitlich begrenzten Aufnahme mindestens eines Pflegetieres und/oder der Betreuung einer Pflege- und Futterstation. Die dabei entstehenden Futter- und / oder Tierarztkosten können auf Antrag erstattet werden. Bei besonders schweren Härtefällen kann fallweise auch eine höhere Kostenerstattung erfolgen. Die Entscheidung wird unter Berücksichtigung der Vereinsziele und der finanziellen Situation des Vereins getroffen. Das Ziel dieser Regelung ist, bei außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Erkrankungen des Tieres, Aufnahme mehrerer Pflegetiere bis zur weiteren Vermittlung) die artgerechte Haltung und Ernährung weiterhin sicherzustellen und damit die Abgabe in ein Tierheim zu vermeiden.

9. Personen welche sich um den Verein in besonderer Form verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 4 (Vorstand)

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer. Der Schriftführer erfüllt gleichzeitig die Funktion des Kassenwarts.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4. Der Vorstand erstellt eine Gebührenordung sowie eine Geschäftsordung, in der weitere Einzelheiten geregelt sind.


§ 5 (Mitgliederversammlung)

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (auch per E-Mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungsberechtigt sind ausschließlich aktive Mitglieder.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

7. Der Vorstand kann Beschlüsse per e-mail herbeiführen, sofern nicht
mindestens 3 Mitglieder binnen einer Woche nach Einleitung des Verfahrens widersprechen.


§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, mit der Auflage es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden, an den:

DEUTSCHEN TIERSCHUTZBUND e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Baumschulallee 15
53115 Bonn


Frankenthal, 29.08.08

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