Rechtslage ab 10.10.2007:
Unabhängig vom Förderungszweck können Spenden an gemeinützige Vereine (dazu zählen auch Mitgliedsbeiträge) als Sonderausgaben bis zur 20 Prozent der gesamten jährlichen Einkünfte des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Firmen können 0,4 Promille der Summe ihrer Umsätze und gezahlten Löhne absetzen.
Der Abzug der Spende als Sonderausgabe kann nur erfolgen, wenn eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) durch den Begünstigten ausgestellt wurde. Hierfür muss der Zuwendungsempfänger einen amtlichen Vordruck verwenden. Beträgt die Spende nicht mehr als 200 € (bis 31.12.2006: 100 €) ist jedoch auch der Zahlungs- oder Buchungsbeleg ausreichend.
Anerkennung von Urlaubspfoten als gemeinnützige Körperschaft
Fragen und Antworten: Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht
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| Urlaubspfoten e.V.
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| Sparkasse Rhein-Haardt
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| Kontonummer 5006721
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| BLZ 546 512 40
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| IBAN DE57 5465 1240 0005 0067 21
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| BIC MALADE51DKH |
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